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Hotline

Sie haben ein für Sie interessantes Produkt in unseren Shop gefunden, wissen aber nicht, ob dies bei Ihnen installierbar ist. Sie benötigen eine individuelle Beratung um genau das passende Produkt nach Ihren Vorstellungen und Anforderungen zu finden, oder benötigen Hilfestellung bei der Installation und Inbetriebnahme?

Unsere Unterstützung ist Ihnen gewiss, bei allen Fragen von der Planung, Produktauswahl bis hin zur Installation.

Sie erreichen uns unter

+49 (0) 9270 4329-999

Mo-Fr, 09:00 - 12:00 & 14:00 - 17:00 Uhr 
Sa. 10:00 - 14:00 Uhr

oder per mail an info@videosprechanlagen.net

 

Ausstellung

 Wir sind kein reiner Onlineshop der nur die Produkte verkauft, sondern auch Errichter und installieren die von uns angebotenen Anlagen. Wir kommen aus der Praxis. Mit mehr als 12 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik.

Aus diesen Grund haben wir auch einen Ausstellungs- und Verkaufsraum in Creussen, wo Sie sich die Anlagen anschauen und testen können. Natürlich ist hier eine individuelle Beratung inbegriffen. Durch die Besichtigung bieten wir Ihnen die Möglichkeit sich vor den Kauf von unseren Produkten und deren Qualität zu überzeugen. Weitere Info´s zu unseren Ausstellungsraum finden Sie .... 

Blog

in unseren Blog werden wir Ihnen nützliche Informationen und Fachbegriffe aus den Bereich Sicherheitstechnik verständlich erklären. Sie sind auf der Suche nach einer Video Türsprechanlage und verstehen nicht alle Begriffe, welche auf vielen Seiten angegeben sind, dann lassen Sie sich diese von uns erklären. Direkt zum Blog….

Rauchwarnmelder für Gehörlose – Krankenkasse muß zahlen

Der Kläger, der von Rechtsanwältin Judith Hartmann aus Hamburg vertreten wurde, hatte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für zwei spezielle Rauchmelder mit Licht- und Vibrationssignalalarm für seine Mietwohnung in Schleswig-Holstein beantragt und nach vierjährigem Verfahren nun eine für alle stark hörgeschädigten Menschen wichtige Entscheidung erreicht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für Gehörlose übernehmen müssen.
In seiner Urteilsbegründung führte das Bundessozialgericht aus, dass Rauchmelder die elementare Lebensführung zu Hause ermöglichen und auf diese Weise das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens sicherstellen. Laut dem Gericht sei es inzwischen allgemeine Verkehrsauffassung, dass Rauchwarnmelder als unverzichtbares Warnsystem vor Rauchgasen zur Grundausstattung von Wohnungen gehören. Es sei in fast allen Landesbauordnungen die Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben und in zwei weiteren Bundesländern sei eine Einführung der Einbaupflicht geplant. Die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe unabhängig davon, ob gehörlose Menschen alleine oder mit einem hörenden Menschen in einer Wohnung leben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R

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